Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «Food For Souls» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit gemeinnützigem Zweck mit Sitz in Bern.

Zweck, Ziele und Tätigkeiten

Art. 2
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen oder einen allfälligen Gewinn des Vereins.
Art. 3
Der Verein bezweckt mittels permakulturellen Grundsätzen offene und lebendige Begegnungs-Orte zu erschaffen. Orte gelebter Vielfalt, wo bei kulturellen Anlässen und Kursen die zu fördernden Bereiche thematisiert werden.
Art. 4

Der Verein versucht folgende Punkte zu fördern:

  1. Permakultur
  2. Integration
  3. Nachhaltigkeit
  4. Lokaler Anbau von gesunden Lebensmitteln
  5. Humusaufbau
  6. Biodiversität
Art. 5
Die erschaffenen Begegnungsplätze sollen ein Vorbild für den Umgang mit Vielfalt in der Natur und im Sozialen sein.
Art. 6
Neben Permakultur zum Anfassen und Ausprobieren im Garten, soll vor allem auch der soziale Aspekt im Zentrum stehen.
Art. 7
Ein Permakultur Lerncenter soll erschaffen werden, wo begegnet, gegärtnert, gelernt und gelehrt werden kann.

Mittel

Art. 8

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  3. Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  4. Förderbeiträge von Stiftungen, der öffentlichen Hand und weiteren Förderorganisationen
  5. Spenden und Zuwendungen aller Art
Art. 9
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie können nach der Mitgliederkategorie sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder abgestuft werden.

Mitgliedschaft

Art. 10
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts offen, welche ein Interesse an der Erreichung der in Art. 3 bis Art. 7 genannten Vereinszwecks haben.
Art. 11

Es bestehen die folgenden Mitgliederkategorien mit je einer Stimmberechtigung:

  1. Einzelmitglieder
  2. Kollektivmitglieder (Gönnermitglieder) wie Unternehmungen, Verbände, Vereinigungen, Gemeinden und andere juristische Personen und Personengemeinschaften.
Art. 12
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand auf Anfrage. Eine allfällige Ablehnung muss nicht begründet werden.
Art. 13
Mit Kollektivmitgliedern regelt der Vorstand die Art der Zusammenarbeit.

Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

Art. 14
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
Art. 15
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Austrittserklärung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Art. 16
Ein Mitglied kann aus wichtige Gründen und nach erfolglosem Einigungsgespräch mit dem Vorstand jederzeit durch diesen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Organe und Arbeitsweise des Vereins

Art. 17

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
Art. 18
Alle Organe des Vereins sowie Arbeits- und Fachgruppen pflegen eine partizipative Arbeitsweise und orientieren sich an einer transparenten Kommunikations- und Entscheidungskultur.
Art. 19
Die Mitglieder aller Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

Die Mitgliederversammlung

Art. 20
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr innert 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
Art. 21
An der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder je eine Stimme. Kollektivmitglieder üben das Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Vertretung aus.
Art. 22
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Art. 23
Traktandenanträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
Art. 24
Über Traktanden der Mitglieder, die erst an der Mitgliederversammlung gestellt werden, wird abgestimmt, wenn die Mehrheit der Anwesenden mit der Traktandierung einverstanden ist.
Art. 25
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben der Traktanden verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art. 26

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstandes
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  5. Genehmigung des Jahresbudgets
  6. Wahl Vorstandsmitglieder, des Präsidenten oder der Präsidentin und der Revisionsstelle
  7. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  8. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes
  9. Änderung der Statuten
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Art. 27
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 28
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 29
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 30
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. Der Protokollführer oder die Protokollführerin wird vom Vorstand bestimmt.

Der Vorstand

Art. 31
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selber. Die Besetzung von Ressorts wird im Verein kommuniziert.
Art. 32
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
Art. 33

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

  1. die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte,
  2. die Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen,
  3. die Buchführung,
  4. die Vertretung des Vereins nach aussen.
Art. 34
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Traktanden die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 35

Der Vorstand kann

  1. Reglemente erlassen,
  2. mit Dritten, insb. mit zweckverwandten Organisationen, Verträge und Leistungsvereinbarungen abschliessen,
  3. Arbeitsgruppen und Fachgruppen einsetzten,
  4. eine Geschäftsstelle einrichten,
  5. für die Erreichung der Vereinsziele Personen für Facharbeiten gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Die Revisionsstelle

Art. 36
Die Revisionsstelle kann an ein Vereinsmitglied, welches nicht im Vorstand vertreten ist, oder an ein professionelles Revisionsinstitut übertragen werden.
Art. 37
Die Revisionsstelle kontrolliert die Buchführung und die Jahresrechnung. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Art. 38
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Zeichnungsberechtigung

Art. 39
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Haftung

Art. 40
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Vereinsjahr

Art. 41
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Auflösung des Vereins

Art. 42
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 43
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Mitgliederversammlung bestimmt diese juristische Person.
Art. 44
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Inkrafttreten

Art. 45
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 30. September 2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Art. 46
Die an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 03. März 2019 vorgenommenen Änderungen von Artikel 43 und Artikel 44, treten unmittelbar im Anschluss an die Mitgliederversammlung vom 03. März 2019 in Kraft.