Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Food For Souls» besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB mit gemeinnützigem Zweck mit Sitz in Bern.
Zweck, Ziele und Tätigkeiten
Art. 2
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig,
verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Die Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen oder einen
allfälligen Gewinn des Vereins.
Art. 3
Der Verein bezweckt mittels permakulturellen Grundsätzen offene und
lebendige Begegnungs-Orte zu erschaffen. Orte gelebter Vielfalt,
wo bei kulturellen Anlässen und Kursen die zu fördernden Bereiche
thematisiert werden.
Art. 4
Der Verein versucht folgende Punkte zu fördern:
- Permakultur
- Integration
- Nachhaltigkeit
- Lokaler Anbau von gesunden Lebensmitteln
- Humusaufbau
- Biodiversität
Art. 5
Die erschaffenen Begegnungsplätze sollen ein Vorbild für den Umgang
mit Vielfalt in der Natur und im Sozialen sein.
Art. 6
Neben Permakultur zum Anfassen und Ausprobieren im Garten, soll vor
allem auch der soziale Aspekt im Zentrum stehen.
Art. 7
Ein Permakultur Lerncenter soll erschaffen werden, wo begegnet,
gegärtnert, gelernt und gelehrt werden kann.
Mittel
Art. 8
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über
folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
-
Förderbeiträge von Stiftungen, der öffentlichen Hand und
weiteren Förderorganisationen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Art. 9
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Sie können nach der Mitgliederkategorie sowie nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder abgestuft werden.
Mitgliedschaft
Art. 10
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts offen, welche ein Interesse
an der Erreichung der in Art. 3 bis Art. 7 genannten Vereinszwecks
haben.
Art. 11
Es bestehen die folgenden Mitgliederkategorien mit je einer
Stimmberechtigung:
- Einzelmitglieder
-
Kollektivmitglieder (Gönnermitglieder) wie Unternehmungen,
Verbände, Vereinigungen, Gemeinden und andere juristische
Personen und Personengemeinschaften.
Art. 12
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand auf Anfrage.
Eine allfällige Ablehnung muss nicht begründet werden.
Art. 13
Mit Kollektivmitgliedern regelt der Vorstand die Art der Zusammenarbeit.
Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
Art. 14
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder
Verlust der Rechtsfähigkeit.
Art. 15
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Austrittserklärung an den
Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle
Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Art. 16
Ein Mitglied kann aus wichtige Gründen und nach erfolglosem
Einigungsgespräch mit dem Vorstand jederzeit durch diesen aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
Organe und Arbeitsweise des Vereins
Art. 17
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 18
Alle Organe des Vereins sowie Arbeits- und Fachgruppen pflegen eine
partizipative Arbeitsweise und orientieren sich an einer transparenten
Kommunikations- und Entscheidungskultur.
Art. 19
Die Mitglieder aller Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Die Mitgliederversammlung
Art. 20
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
pro Jahr innert 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
Art. 21
An der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder je eine Stimme.
Kollektivmitglieder üben das Stimmrecht durch eine bevollmächtigte
Vertretung aus.
Art. 22
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage
im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden
eingeladen.
Art. 23
Traktandenanträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung
sind bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
Art. 24
Über Traktanden der Mitglieder, die erst an der Mitgliederversammlung
gestellt werden, wird abgestimmt, wenn die Mehrheit der Anwesenden mit
der Traktandierung einverstanden ist.
Art. 25
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung
einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben der
Traktanden verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen
nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art. 26
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
-
Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung
des Vorstandes
-
Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der
Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung des Jahresbudgets
-
Wahl Vorstandsmitglieder, des Präsidenten oder der Präsidentin
und der Revisionsstelle
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes
- Änderung der Statuten
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
Verwendung des Liquidationserlöses.
Art. 27
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 28
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem
absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 29
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 30
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll
abzufassen. Der Protokollführer oder die Protokollführerin wird vom
Vorstand bestimmt.
Der Vorstand
Art. 31
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert
sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selber.
Die Besetzung von Ressorts wird im Verein kommuniziert.
Art. 32
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre,
die Wiederwahl ist möglich.
Art. 33
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich
einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies
insbesondere:
- die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte,
-
die Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und
ausserordentlichen Mitgliederversammlungen,
- die Buchführung,
- die Vertretung des Vereins nach aussen.
Art. 34
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Traktanden die
Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 35
Der Vorstand kann
- Reglemente erlassen,
-
mit Dritten, insb. mit zweckverwandten Organisationen,
Verträge und Leistungsvereinbarungen abschliessen,
- Arbeitsgruppen und Fachgruppen einsetzten,
- eine Geschäftsstelle einrichten,
-
für die Erreichung der Vereinsziele Personen für Facharbeiten
gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Die Revisionsstelle
Art. 36
Die Revisionsstelle kann an ein Vereinsmitglied, welches nicht im
Vorstand vertreten ist, oder an ein professionelles Revisionsinstitut
übertragen werden.
Art. 37
Die Revisionsstelle kontrolliert die Buchführung und die Jahresrechnung.
Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht
und Antrag.
Art. 38
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Zeichnungsberechtigung
Art. 39
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des
Präsidenten oder der Präsidentin und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Haftung
Art. 40
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Vereinsjahr
Art. 41
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Auflösung des Vereins
Art. 42
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 3/4 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 43
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen
Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen
Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Mitgliederversammlung
bestimmt diese juristische Person.
Art. 44
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder
öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen
Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Inkrafttreten
Art. 45
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom
30. September 2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft
getreten.
Art. 46
Die an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 03. März 2019
vorgenommenen Änderungen von Artikel 43 und Artikel 44, treten
unmittelbar im Anschluss an die Mitgliederversammlung vom
03. März 2019 in Kraft.